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Entsorgung von mit Holzschutzmittel belastetem Holz

Die Abfallgesetzgebung mit ihren Durchführungsverordnungen und technischen Anleitungen regelt den Umgang mit schutzmittelbehandelten Hölzern. Das Gesetzt zur Förderung und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen setzt klare Vorgaben, wie mit Abfällen umzugehen ist. Hölzer im bewohnten Innenbereich sind weitestgehend frei von Schutzmitteln. Eine Entsorgung dieser Hölzer unter dem Gesichtspunkt einer Schadstoffbelastung entfällt somit. Aussteifende und tragende Hölzer, dazu gehört die Holzkonstruktion im Dachboden, zählen unter Kontaminiertes Holz mit dem Abfallschlüssel 17213 mit den Entsorgungshinweis 1.SAV (Sonderabfallverbrennungsanlage) 2.HMV (Hausmüllverbrennungsanlage).


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