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Vertragsbruch bei Wohngebäudeversicherung: Wann Versicherer nicht zahlen

Baustelle Familienhaus

Die Wohngebäudeversicherung gilt als elementarer Schutz der eigenen vier Wände. Einige Verbraucher begehen (unbewusst) Vertragsbrüche, die im Notfall dazu führen können, dass ihr Versicherer die Schäden nicht zahlt.

Die Wohngebäudeversicherung kann Besitzer einer Immobilie in Notfällen vor einer großen finanziellen Hürde oder gar dem Ruin bewahren. Im Rahmen der Versicherungsleistung ist ein Gebäude gegen unterschiedliche Gefahren versichert, dazu gehören unter anderem Schäden durch Hagel, Blitzschlag, Explosion, Brand sowie Sturm und Leitungswasser. Mithilfe von Zusatzoptionen können Verbraucher ihr Haus auch für Schäden durch Überspannung und anderen Gefahren schützen.

Zwar wird die Wohngebäudeversicherung von vielen Verbrauchern als elementar angesehen, nur wenige von ihnen lesen die Konditionen oder den Leistungsumfang. Das kann zum Problem werden, wenn sie (unwissend) einen Vertragsbruch begehen und ihre Immobilie beschädigt wird. Dann kann der Versicherer die Zahlung verweigern oder ihre Summe mindern.

Konditionen für Wohngebäudeversicherung erfahren

Verbraucher sollten beim Abschluss einer Wohngebäudeversicherung immer die Konditionen und den Umfang ihrer Versicherung lesen. Falls sie sich nicht darüber im Klaren sind, was das Kleingedruckte genau bedeutet, ist umgehend professionelle Hilfe anzufordern. So bietet die AachenMünchener eine Beratersuche an: Das Tool findet einen Berater in der Nähe des Kunden, der ihn über diese und andere Versicherungslösungen informiert.

Welche Folgen der Vertragsbruch einer Wohngebäudeversicherung bedeutet und wie ein solcher aussehen kann, zeigen die Beispiele in den nachfolgenden Abschnitten.

Vertragsbruch durch Aufnahme von Flüchtlingen

Die Stiftung Warentest berichtete im Mai 2015 über den Rentner Winfrid E., welcher in Ostwestfalen vier Flüchtlinge aus Afghanistan in seinem Haus beherbergt. Der ehemalige Kinderarzt hat die Eltern sowie zwei Söhne aufgenommen, ohne seine Versicherung darüber zu informieren. Seiner Meinung nach würde den Versicherer diese Neuerung nichts angehen. Ein großer Trugschluss.

Beim Abschluss eines Vertrags für eine Wohngebäudeversicherung wird eine gewisse Situation festgehalten und dafür ein Beitrag vereinbart. Eine Veränderung dieser Umstände ist dem Versicherer mitzuteilen. Das gilt selbst bei vergleichsweise unwichtigen Veränderungen, etwa einer längeren Abwesenheit (z. B. Urlaub).

Im oben genannten Fall wird der Haushalt um vier neue Mitglieder erweitert. Versicherer würden urteilen, dass Kunden gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ihnen eine erhebliche Gefahrenerhöhung mitzuteilen haben. Wie diese definiert ist, lässt sich nicht genau sagen, denn darüber steht nichts im genannten Gesetz.

Dennoch gibt es Urteile, die darüber Aufschluss geben: Das Landgericht Köln urteilte zum Beispiel, dass der Einzug ausländischer Mitarbeiter eine erhöhte Gefahrenerhöhung darstelle (Az. 18 O 67/73). Der Fall des Rentners und die afghanische Familie könnte von Versicherern ähnlich gesehen werden. Deshalb ist es ratsam, seinen Versicherer über solche Veränderungen zu informieren.

Vermietung des privat genutzten Hauses

Es ist kein Sonderfall: Ein Verbraucher entscheidet sich dazu, ein Haus zu erwerben. Die Immobilie nutzt er zunächst privat und gibt das auch so bei seinem Versicherer an. Nach geraumer Zeit kauft er eine zweite Immobilie und vermietet sein erstes Zuhause. Dabei unterrichtet er seinen Versicherer nicht von der Änderung.

Bei diesem Szenario entsteht eine sogenannte Umnutzung, die dem Versicherer mitzuteilen ist. Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft regeln §§ 24 und 25 des VGG, dass Versicherer die Pflicht haben, auf Gefahrenerhöhungen zu reagieren. Drei Möglichkeiten stehen ihm zur Verfügung:

  1. er kündigt den Vertrag
  2. er verlangt einen höheren Versicherungsbeitrag
  3. er schließt die Gefahr aus

Versicherer wiederum können nur dann auf die Gefahrenerhöhung reagieren, die bei einer Vermietung durchaus bestehen, wenn sie über die Veränderung benachrichtigt werden.

Versicherte, die ihrem Anbieter die Änderung nicht mitteilen, riskieren, auf eventuellen Schäden sitzenzubleiben.

Schwarzbau und illegale Renovierungsmaßnahmen

Schwarzbauten und generell illegale Maßnahmen rund um den Hausbau werden von dem Staat und der Privatwirtschaft ungern gesehen und entsprechend sanktioniert. Für Immobilienbesitzer kann Ärger mit der Wohngebäudeversicherung entstehen. Laut den Versicherungsbedingungen müssen Versicherte darauf achten, dass sie alle behördlichen, gesetzlichen sowie vertraglichen Sicherheitsvorschriften berücksichtigen.

Wird eine illegale Maßnahme festgestellt, kommt es zu zwei Situationen:

  1. Bei Vorsatz erfolgt keine Zahlung und
  2. bei grober Fahrlässigkeit wird der Umfang gekürzt.

Schwarzbauten sind keine Seltenheit, insbesondere deshalb, weil bauordnungsrechtliche Anforderungen häufig streng sind und ihre Umsetzung entsprechend teuer ist. Immobilien, die zum Beispiel einen guten Brandschutz besitzen, können den Versicherungsbeitrag senken. Deshalb erscheinen diese illegalen Maßnahmen attraktiv.

Vertragsbruch kann den umgekehrten Effekt der Versicherung bedeuten

Ein Vertragsbruch der Wohngebäudeversicherung - bewusst oder unbewusst - kann für Versicherte nicht nur hohe Kosten bedeuten, sondern im schlimmsten Fall den finanziellen Ruin herbeiführen. Damit würde die Versicherung genau das Gegenteil von dem bedeuten, wofür sie steht: Den Verbraucher vor Schäden und ihren finanziellen Folgen schützen.


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